Zweckentfremdung von Wohnraum; Beantragung einer Genehmigung

Wohnraum darf in Gemeinden, die eine Zweckentfremdungssatzung erlassen haben, nur mit ihrer behördlichen Genehmigung anderen als Wohnzwecken zugeführt werden.

  • Fremdenbeherbergung
  • Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum
  • Zweckentfremdung von Wohnraum
Stand: 09. Dezember 2025

Beschreibung

Das Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungsgesetz – ZwEWG) vom 10. Dezember 2007, das zuletzt durch Gesetz vom 19. Juni 2017 geändert worden ist, ermächtigt Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten, durch Satzung festzulegen, dass Wohnraum nur mit ihrer Genehmigung zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden darf. Ob im Gemeindegebiet tatsächlich Wohnraummangel herrscht und diesen Anspannungen nicht mit anderen Maßnahmen begegnet werden kann, beurteilt die Gemeinde selbst.

Nach Art. 1 Satz 2 ZwEWG liegt eine Zweckentfremdung insbesondere dann vor, wenn der Wohnraum zu mehr als 50 Prozent der Gesamtfläche für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet oder überlassen wird (z.B. als Rechtsanwaltskanzlei oder als Praxis für Physiotherapie), mehr als insgesamt acht Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdenbeherbergung genutzt wird (z.B. über Internetportale mehrmals kurzfristig an Touristen vermietet wird) oder länger als drei Monate leer steht.

Einzelheiten, insbesondere ob und mit welchem Inhalt die Gemeinde eine Zweckentfremdungssatzung erlassen hat, sind bei der Gemeinde selbst zu erfragen.

Ansprechpartner

Herr Bernd Frank

Funktion: stellvertretender Amtsleiter

bernd.frank@langensendelbach.de

+49 9133 7748 814

Öffnungszeiten: N/A

Herr Yannik Reichel

Funktion: Sachbearbeiter

yannik.reichel@langensendelbach.de

+49 9133 7748 814

Öffnungszeiten: N/A

Herr Oswald Siebenhaar

Funktion: Erster Bürgermeister

buergermeister@langensendelbach.de

+49 9133 77488 15

Öffnungszeiten: N/A

Frau Doris Heid

Funktion: Amtsleiterin

doris.heid@langensendelbach.de

+49 9133 7748 16

Öffnungszeiten: N/A

Frau Claudia Heim

Funktion: Sachbearbeiterin

claudia.heim@langensendelbach.de

+49 9133 77488 10

Öffnungszeiten: N/A

Frau Isabel Mannke

Funktion: Sachbearbeiterin

isabel.mannke@langensendelbach.de

+49 9133 77488 20

Öffnungszeiten: N/A

Frau Marianne Wagner

Funktion: Sachbearbeiterin

marianne.wagner@langensendelbach.de

+49 9133 77488 11

Öffnungszeiten: N/A

Kosten

Es liegt im Ermessen der jeweiligen Gemeinde für den Vollzug des ZwEWG Verwaltungskosten zu erheben. Als Rechtsgrundlage für die Kostenerhebung ist eine Kostensatzung erforderlich.

Formulare

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

verwaltungsgerichtliche Klage
Redaktionell verantwortlich:
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)

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