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Gärtnerische Gestaltung der Grabstätten am Waldfriedhof

    Gemäß Friedhofssatzung ist jede Grabstätte unter Beachtung der allgemeinen Bestattungsgrundsätze würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.

    Die Gräber sollen mit Pflanzen bedeckt sein. Grababdeckungen mit Steinplatten, Kies oder Splitt sind nur bis zu einem Anteil von max. 2/3 der Grabfläche zulässig. Grababdeckungen mit Folien, Glas, farbigen Steinen oder anderen bodenversiegelnden Materialien sind untersagt.

    Die Pflanzen dürfen nicht über die Grabpflegefläche hinauswachsen und Gehölze insbesondere durch ihre Höhe weder Nachbargräber noch den Bestattungsbetrieb beeinträchtigen. Eine Beeinträchtigung ist in der Regel gegeben, wenn Gehölze höher als das Grabmal sind oder über die Grabeinfassung hinauswachsen. Grabnutzungsberechtigte sind dazu verpflichtet, störende Gehölze zurückzuschneiden.

    Wir bitten Sie diese Regelung zu beachten um die besondere Atmosphäre des Waldfriedhofes zu erhalten.

    Bei Nichtbeachtung kann das Friedhofsamt die Grabstätte auf Kosten des Inhabers in Ordnung bringen lassen. Eine Geldbuße kann zusätzlich verhängt werden.

    Ihr Friedhofsamt

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