29. Mai 2026

Einhaltung der Ruhezeiten

Aufgrund von eingegangenen Beschwerden bitten wir um Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeiten gemäß der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV (gekürzter Auszug):

Betriebsregelungen für Geräte und Maschinen

§ 7 Betrieb in Wohngebieten

(1) In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten …… dürfen im Freien Geräte und Maschinen an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr nicht

Geräte und Maschinen (Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser, Laubsammler) dürfen an Werktagen auch in der Zeit von 07:00 Uhr bis 09:00 Uhr, von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und von 17:00 Uhr bis 20:00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, dass für die Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABI. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben worden ist und sie mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet ist.

(2) .......

(3) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften zum Schutz von Wohn- und sonstiger lärmempfindlicher Nutzung und allgemeine Vorschriften des Lärmschutzes, insbesondere zur Sonn- und Feiertagsruhe, bleiben unberührt.

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